Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

98/07/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0116 E 22. September 1992 VwSlg 13703 A/1992 RS 1 (Hier: Dieser Grundsatz gilt auch gem Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959; Die Vorschreibung von Schutzgebietsmaßnahmen, die zu einer Hintanhaltung einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit einer Wasserversorgungsanlage gar nicht erforderlich sind, verstoßen gegen diesen Grundsatz.)

Stammrechtssatz

Dem Paragraph 34, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 ist - was durch den letzten Satz unterstrichen wird - der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen iS dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.