Bei einer Übertretung nach § 137 Abs. 3 lit. g WRG handelt es sich um ein Dauerdelikt. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz VStG erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.Bei einer Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG handelt es sich um ein Dauerdelikt. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, erster Satz VStG erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.