Verwaltungsgerichtshof
22.03.2001
2000/07/0046
Bei einer Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG handelt es sich um ein Dauerdelikt. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, erster Satz VStG erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.