Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2001

Geschäftszahl

2000/07/0046

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG handelt es sich um ein Dauerdelikt. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, erster Satz VStG erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.