Die Definitivstellungserfordernisse haben im Rahmen der jeweiligen Fachdisziplin eine allgemeine Bedeutung und es darf für die Begründung eines definitiven Dienstverhältnisses nicht bloß ein allenfalls vorübergehender Bedarfsschwerpunkt (im Bereich der Lehre) maßgebend sein (Hinweis: E 17.12.1990. Zl. 89/12/0134).