Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2001

Geschäftszahl

99/12/0123

Rechtssatz

Die Definitivstellungserfordernisse haben im Rahmen der jeweiligen Fachdisziplin eine allgemeine Bedeutung und es darf für die Begründung eines definitiven Dienstverhältnisses nicht bloß ein allenfalls vorübergehender Bedarfsschwerpunkt (im Bereich der Lehre) maßgebend sein (Hinweis: E 17.12.1990. Zl. 89/12/0134).