Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2006/07/0047
Entscheidungsdatum
09.11.2006
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0004 E 23. April 1998 RS 3
(Hier: Brunnen, der für Nutzwasserzwecke (WC-Anlagen,
Anlagenbewässerung) bewilligt wurde. Die Bf hat Anspruch darauf,
dass dieses Wasserbenutzungsrecht nicht beeinträchtigt wird, nicht
aber einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Reinhaltung des
Grundwassers, da sie nicht Grundeigentümerin ist.)
Stammrechtssatz
Ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht ist eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 WRG, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushaltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechtes und den Betrieb der wasserrechtlich bewilligten Anlagen nachteilig berühren.Ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht ist eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushaltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechtes und den Betrieb der wasserrechtlich bewilligten Anlagen nachteilig berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070047.X01
Im RIS seit
30.11.2006
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011
Dokumentnummer
JWR_2006070047_20061109X01