Verwaltungsgerichtshof
09.11.2006
2006/07/0047
GRS wie 98/07/0004 E 23. April 1998 RS 3
(Hier: Brunnen, der für Nutzwasserzwecke (WC-Anlagen, Anlagenbewässerung) bewilligt wurde. Die Bf hat Anspruch darauf, dass dieses Wasserbenutzungsrecht nicht beeinträchtigt wird, nicht aber einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Reinhaltung des Grundwassers, da sie nicht Grundeigentümerin ist.)
Ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht ist eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushaltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechtes und den Betrieb der wasserrechtlich bewilligten Anlagen nachteilig berühren.