Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Geschäftszahl

2006/07/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0004 E 23. April 1998 RS 3

(Hier: Brunnen, der für Nutzwasserzwecke (WC-Anlagen, Anlagenbewässerung) bewilligt wurde. Die Bf hat Anspruch darauf, dass dieses Wasserbenutzungsrecht nicht beeinträchtigt wird, nicht aber einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Reinhaltung des Grundwassers, da sie nicht Grundeigentümerin ist.)

Stammrechtssatz

Ein bescheidmäßig eingeräumtes Wasserbenutzungsrecht ist eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG, deren Beeinträchtigung (Verletzung) durch quantitative Veränderungen des Wasserhaushaltes, aber auch durch qualitative Veränderungen erfolgen kann, wenn diese die Ausübung des bestehenden Rechtes und den Betrieb der wasserrechtlich bewilligten Anlagen nachteilig berühren.