Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15609 A/2001

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/07/0064

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §3 Abs6;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;
  1. WRG 1959 § 107 heute
  2. WRG 1959 § 107 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 107 gültig von 11.08.2001 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  4. WRG 1959 § 107 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 107 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 107 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Besprechung in: RdU 2006, S 9 bis 18;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Anordnung des Inhalts, dass eine nach Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 getroffene Feststellung darüber, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, für alle mit diesem Vorhaben befassten Behörden und Parteien bindend ist, enthält Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 nicht; auch an keiner anderen Stelle des UVPG 1993 findet sich eine derartige Anordnung. Gegen eine solche Bindung spricht zunächst, dass an einem solchen Feststellungsverfahren nur ein eingeschränkter Kreis von Parteien teilnimmt und es ein Grundsatz des Verwaltungsrechts ist, dass sich die Rechtskraft eines Bescheides nur auf Parteien erstreckt, die im Verfahren Parteistellung hatten. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen; zu denken ist etwa an die frühere Anordnung des Paragraph 107, Absatz 2, WRG. Das in Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 vorgezeichnete Feststellungsverfahren würde aber weitgehend seines Sinnes entkleidet, wenn in nachfolgenden Verfahren die rechtskräftig getroffene Feststellung keine Bedeutung hätte. Daraus ist abzuleiten, dass mit einer rechtskräftigen Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 eine Bindung für alle relevanten Verfahren eintritt.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X04

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070064_20010517X04

Rechtssatz für 2003/07/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/07/0046

Entscheidungsdatum

24.02.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §3 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0064 E 17. Mai 2001 RS 4 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Eine ausdrückliche Anordnung des Inhalts, dass eine nach Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 getroffene Feststellung darüber, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, für alle mit diesem Vorhaben befassten Behörden und Parteien bindend ist, enthält Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 nicht; auch an keiner anderen Stelle des UVPG 1993 findet sich eine derartige Anordnung. Gegen eine solche Bindung spricht zunächst, dass an einem solchen Feststellungsverfahren nur ein eingeschränkter Kreis von Parteien teilnimmt und es ein Grundsatz des Verwaltungsrechts ist, dass sich die Rechtskraft eines Bescheides nur auf Parteien erstreckt, die im Verfahren Parteistellung hatten. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen; zu denken ist etwa an die frühere Anordnung des Paragraph 107, Absatz 2, WRG. Das in Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 vorgezeichnete Feststellungsverfahren würde aber weitgehend seines Sinnes entkleidet, wenn in nachfolgenden Verfahren die rechtskräftig getroffene Feststellung keine Bedeutung hätte. Daraus ist abzuleiten, dass mit einer rechtskräftigen Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 eine Bindung für alle relevanten Verfahren eintritt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070046.X01

Im RIS seit

25.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2003070046_20050224X01