Verwaltungsgerichtshof
17.05.2001
99/07/0064
Eine ausdrückliche Anordnung des Inhalts, dass eine nach Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 getroffene Feststellung darüber, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, für alle mit diesem Vorhaben befassten Behörden und Parteien bindend ist, enthält Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 nicht; auch an keiner anderen Stelle des UVPG 1993 findet sich eine derartige Anordnung. Gegen eine solche Bindung spricht zunächst, dass an einem solchen Feststellungsverfahren nur ein eingeschränkter Kreis von Parteien teilnimmt und es ein Grundsatz des Verwaltungsrechts ist, dass sich die Rechtskraft eines Bescheides nur auf Parteien erstreckt, die im Verfahren Parteistellung hatten. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen; zu denken ist etwa an die frühere Anordnung des Paragraph 107, Absatz 2, WRG. Das in Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 vorgezeichnete Feststellungsverfahren würde aber weitgehend seines Sinnes entkleidet, wenn in nachfolgenden Verfahren die rechtskräftig getroffene Feststellung keine Bedeutung hätte. Daraus ist abzuleiten, dass mit einer rechtskräftigen Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 eine Bindung für alle relevanten Verfahren eintritt.
Besprechung in:
RdU 2006, S 9 bis 18;