Der Beschuldigte hätte vor Beginn der Arbeiten (hier Errichtung eines Kanalstranges) infolge der vorherzusehenden Gefahr für den in der Folge auch tatsächlich beschädigten und örtlich nahe liegenden Kanal entsprechende Vorsorge treffen müssen (Hinweis E 24.10.1989, 89/05/0137), um Notstand oder Putativnotstand zu begründen.