Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Geschäftszahl

99/07/0003

Rechtssatz

Der Beschuldigte hätte vor Beginn der Arbeiten (hier Errichtung eines Kanalstranges) infolge der vorherzusehenden Gefahr für den in der Folge auch tatsächlich beschädigten und örtlich nahe liegenden Kanal entsprechende Vorsorge treffen müssen (Hinweis E 24.10.1989, 89/05/0137), um Notstand oder Putativnotstand zu begründen.