Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/06/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/06/0181

Entscheidungsdatum

23.05.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde - im Sinne des Paragraph 51 i, VStG aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung - das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die Behörde erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0035).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Spruch der Berufungsbehörde Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060181.X02

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Dokumentnummer

JWR_1999060181_20010523X02

Rechtssatz für 2001/09/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/09/0237

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0181 E 23. Mai 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde - im Sinne des Paragraph 51 i, VStG aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung - das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die Behörde erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0035).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090237.X01

Im RIS seit

01.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2001090237_20021219X01