Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2001

Geschäftszahl

99/06/0181

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde - im Sinne des Paragraph 51 i, VStG aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung - das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die Behörde erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0035).