Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Geschäftszahl

2001/09/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0181 E 23. Mai 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde - im Sinne des Paragraph 51 i, VStG aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung - das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die Behörde erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0035).