Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
99/06/0063
Entscheidungsdatum
25.10.2000
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/06/0065
99/06/0064
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0226 E 19. Dezember 1995 RS 5
Stammrechtssatz
Es besteht kein gesetzliches Verbot, wonach von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürfen. Sie unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde (Hinweis E 17.9.1980, 195/89, VwSlg 10228 A/1980).
Schlagworte
Beweismittel unzuständige Behörde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060063.X04
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010
Dokumentnummer
JWR_1999060063_20001025X04