Verwaltungsgerichtshof
25.10.2000
99/06/0063
GRS wie 95/05/0226 E 19. Dezember 1995 RS 5
Es besteht kein gesetzliches Verbot, wonach von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürfen. Sie unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde (Hinweis E 17.9.1980, 195/89, VwSlg 10228 A/1980).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/06/0065
99/06/0064