Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2000

Geschäftszahl

99/06/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0226 E 19. Dezember 1995 RS 5

Stammrechtssatz

Es besteht kein gesetzliches Verbot, wonach von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürfen. Sie unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde (Hinweis E 17.9.1980, 195/89, VwSlg 10228 A/1980).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

99/06/0065

99/06/0064