Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1998

Geschäftszahl

98/05/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/19 95/05/0226 5

Stammrechtssatz

Es besteht kein gesetzliches Verbot, wonach von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürfen. Sie unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde (Hinweis E 17.9.1980, 195/89, VwSlg 10228 A/1980).