Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2001/02/0010
Entscheidungsdatum
22.02.2002
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm
ASchG 1994 §10 Abs8;
ASchG 1994 §14 Abs1;
ASchG 1994 §16 Abs1;
ASchG 1994 §4 Abs1;
ASchG 1994 §4 Abs3;
ASchG 1994 §4 Abs5;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/11/0340 E 20. Jänner 1998 RS 1
(Hier: Dies trifft (auch) bei den Pflichtverletzungen wie der
Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der
Sicherheitsvertrauensperson, zur Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren, zur Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, zur
Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, zur
Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und
Gesundheitsschutz sowie zur Aufzeichnung über Arbeitsunfälle,
alles Verletzungen der allgemeinen Anforderungen des ASchG 1972,
die nicht nur für die einzelnen Abschnitte von Bedeutung sind,
sondern generell gelten zu, wird doch jeweils eine den Arbeitgeber
treffende Handlungspflicht angeordnet (und die damit verbundene
Unterlassung unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt).)
Stammrechtssatz
Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 Z 4 MSchG 1979 ist der Sitz des Unternehmens, an dem ein Organ iSd § 9 Abs 1 VStG Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätte verhindern müssen. Die Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung muß als wesentliches Sachverhaltselement (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416) zur vollständigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen.Tatort einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, MSchG 1979 ist der Sitz des Unternehmens, an dem ein Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätte verhindern müssen. Die Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung muß als wesentliches Sachverhaltselement (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416) zur vollständigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020010.X01
Dokumentnummer
JWR_2001020010_20020222X01