Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2002

Geschäftszahl

2001/02/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/11/0340 E 20. Jänner 1998 RS 1

(Hier: Dies trifft (auch) bei den Pflichtverletzungen wie der Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der Sicherheitsvertrauensperson, zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, zur Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, zur Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, zur Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie zur Aufzeichnung über Arbeitsunfälle, alles Verletzungen der allgemeinen Anforderungen des ASchG 1972, die nicht nur für die einzelnen Abschnitte von Bedeutung sind, sondern generell gelten zu, wird doch jeweils eine den Arbeitgeber treffende Handlungspflicht angeordnet (und die damit verbundene Unterlassung unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt).)

Stammrechtssatz

Tatort einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, MSchG 1979 ist der Sitz des Unternehmens, an dem ein Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätte verhindern müssen. Die Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung muß als wesentliches Sachverhaltselement (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416) zur vollständigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen.