Verwaltungsgerichtshof
20.01.1998
97/11/0340
Tatort einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, MSchG 1979 ist der Sitz des Unternehmens, an dem ein Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätte verhindern müssen. Die Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung muß als wesentliches Sachverhaltselement (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416) zur vollständigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen.