Verwaltungsgerichtshof
19.10.2001
99/02/0030
GRS wie 97/11/0340 E 20. Jänner 1998 RS 1
(hier Übertretungen der Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 79, Absatz eins, ASchG 1994, wobei dem Erfordernis der Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung, die Nennung des Ortes (umschrieben durch: "in der Betriebsstätte in ..."), an dem die Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt wurden, genügt)
Tatort einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, MSchG 1979 ist der Sitz des Unternehmens, an dem ein Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen hätte verhindern müssen. Die Angabe des Ortes der gesetzwidrigen Beschäftigung muß als wesentliches Sachverhaltselement (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416) zur vollständigen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen.