Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14942 A/1998
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
98/20/0078
Entscheidungsdatum
02.07.1998
Index
24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
StGB §280;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/25 90/01/0044 1
(hier: Zwischen dem Urteil des OGH, mit dem dem ASt das Unrecht
seiner Tat gem § 280 StGB vor Augen geführt wurde, und dem
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegen nur
knapp 2 Jahre. Selbst bei Wohlverhalten des Bfr reichte dieser
Zeitraum nicht aus, um zu einer anderen, für den ASt
günstigeren Prognose zu gelangen).
Stammrechtssatz
Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200078.X03
Im RIS seit
18.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017
Dokumentnummer
JWR_1998200078_19980702X03