Verwaltungsgerichtshof
18.12.1996
96/20/0750
GRS wie VwGH E 1990/04/25 90/01/0044 1
(hier: dem Bf wurde erst vor 10 Monaten durch die strafgerichtliche Verurteilung wegen Paragraph 137,, Paragraph 138, Ziffer 3, StGB das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt).
Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.