Verwaltungsgerichtshof
12.09.1996
96/20/0485
GRS wie VwGH E 1990/04/25 90/01/0044 1
(hier: ein Beobachtungszeitraum von 2 Jahren seit der Verurteilung wegen Paragraph 107, StGB ist zu kurz)
Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.