Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/11/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/11/0011

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden .

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110011.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1998110011_19990209X02

Rechtssatz für 2004/09/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/09/0105

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §14;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0011 E 9. Februar 1999 RS 2 Hier: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Da die Bundespolizeidirektion (BPD) gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG 1997 grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Erwerbstätigkeit" (also sowohl für unselbständige als auch für selbständige Erwerbstätigkeit) erteilen dürfte und der betreffende Antrag den Umfang des Verwaltungsverfahrens mit dem Begehren auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmte, oblag der BPD (u.a.) auch die Entscheidung darüber, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Erwerbstätigkeit um eine selbständige handle. Die BPD war nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer eine "Anordnung" zu erteilen, diese von ihr selbst zu beurteilende Rechtsfrage in einem eigens zu beantragenden Feststellungsverfahren von einer anderen Behörde lösen zu lassen.

Stammrechtssatz

Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden .

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090105.X01

Im RIS seit

31.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2004090105_20041117X01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0038

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0011 E 9. Februar 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist,

kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand

eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden .

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030038.L01

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030038_20190924L01