Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2004/09/0105
Entscheidungsdatum
17.11.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AVG §56;
FrG 1997 §14;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/11/0011 E 9. Februar 1999 RS 2
Hier: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein
antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Da die Bundespolizeidirektion
(BPD) gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG 1997 grundsätzlich eine
Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Erwerbstätigkeit" (also sowohl
für unselbständige als auch für selbständige Erwerbstätigkeit)
erteilen dürfte und der betreffende Antrag den Umfang des
Verwaltungsverfahrens mit dem Begehren auf die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck selbständiger Erwerbstätigkeit
bestimmte, oblag der BPD (u.a.) auch die Entscheidung darüber, ob
es sich bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Erwerbstätigkeit
um eine selbständige handle. Die BPD war nicht berechtigt, dem
Beschwerdeführer eine "Anordnung" zu erteilen, diese von ihr
selbst zu beurteilende Rechtsfrage in einem eigens zu
beantragenden Feststellungsverfahren von einer anderen Behörde
lösen zu lassen.
Stammrechtssatz
Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden .
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090105.X01
Dokumentnummer
JWR_2004090105_20041117X01