Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Geschäftszahl

98/11/0011

Rechtssatz

Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden .