Verwaltungsgerichtshof
17.11.2004
2004/09/0105
GRS wie 98/11/0011 E 9. Februar 1999 RS 2
Hier: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Da die Bundespolizeidirektion (BPD) gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG 1997 grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Erwerbstätigkeit" (also sowohl für unselbständige als auch für selbständige Erwerbstätigkeit) erteilen dürfte und der betreffende Antrag den Umfang des Verwaltungsverfahrens mit dem Begehren auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmte, oblag der BPD (u.a.) auch die Entscheidung darüber, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Erwerbstätigkeit um eine selbständige handle. Die BPD war nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer eine "Anordnung" zu erteilen, diese von ihr selbst zu beurteilende Rechtsfrage in einem eigens zu beantragenden Feststellungsverfahren von einer anderen Behörde lösen zu lassen.
Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden .