Eine Partei des wasserrechtlichen Verfahrens hat grundsätzlich
keinen Anspruch darauf, daß für ein Projekt alle wasserrechtlich
erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig erteilt werden. Es
verletzt eine Partei nicht in ihren Rechten, wenn nur eine
Bewilligung nach § 9 WRG, nicht aber auch eine allenfalls Bewilligung nach Paragraph 9, WRG, nicht aber auch eine allenfalls
erforderliche Bewilligung nach § 32 WRG erteilt wird. Dies bewirkt erforderliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG erteilt wird. Dies bewirkt
lediglich, daß das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange
nicht alle erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen vorliegen.