Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0034 E 10. Dezember 1998 VwSlg 15037 A/1998 RS 10

Stammrechtssatz

Eine Partei des wasserrechtlichen Verfahrens hat grundsätzlich

keinen Anspruch darauf, daß für ein Projekt alle wasserrechtlich

erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig erteilt werden. Es

verletzt eine Partei nicht in ihren Rechten, wenn nur eine

Bewilligung nach Paragraph 9, WRG, nicht aber auch eine allenfalls

erforderliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG erteilt wird. Dies bewirkt

lediglich, daß das Projekt nicht verwirklicht werden darf, solange

nicht alle erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070128.L01