Die Versäumung der primär nur für das dienstbehördliche Verfahren vorgesehenen Frist des § 86 Abs 2 BDG 1979 idF BGBl 1994/550 durch den Beamten darf keinesfalls als Grundlage für eine Zurückweisung und damit die Verweigerung einer inhaltlichen Auseinandersetzung über die Leistungsfeststellung vor der Leistungsfeststellungskommission genommen werden.Die Versäumung der primär nur für das dienstbehördliche Verfahren vorgesehenen Frist des Paragraph 86, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung BGBl 1994/550 durch den Beamten darf keinesfalls als Grundlage für eine Zurückweisung und damit die Verweigerung einer inhaltlichen Auseinandersetzung über die Leistungsfeststellung vor der Leistungsfeststellungskommission genommen werden.