Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung

Paragraph 86, (1) Ist ein Beamter der Meinung, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, und ist für ihn nach Paragraph 83, eine Leistungsfeststellung nicht ausgeschlossen, so kann er eine solche Leistungsfeststellung jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.

  1. Absatz 2,Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.
  2. Absatz 3,Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Paragraph 85, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Fachvorgesetzter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12102481

Alte Dokumentnummer

N61986186290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P86/NOR12102481

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