Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung

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Paragraph 86, (1) Der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.

  1. Absatz 2,Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.
  2. Absatz 3,Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Paragraph 85, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Fachvorgesetzter, Vorgesetzter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098890

Alte Dokumentnummer

N61979112400

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P86/NOR12098890

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