Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Geschäftszahl

97/12/0268

Rechtssatz

Die Versäumung der primär nur für das dienstbehördliche Verfahren vorgesehenen Frist des Paragraph 86, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung BGBl 1994/550 durch den Beamten darf keinesfalls als Grundlage für eine Zurückweisung und damit die Verweigerung einer inhaltlichen Auseinandersetzung über die Leistungsfeststellung vor der Leistungsfeststellungskommission genommen werden.