§ 1 Abs 1 AMG stellt für das Vorliegen eines Arzneimittels - alternativ - auf 2 verschiedene Interessen ab, nämlich, ob Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen" oder "nach Art und Form desParagraph eins, Absatz eins, AMG stellt für das Vorliegen eines Arzneimittels - alternativ - auf 2 verschiedene Interessen ab, nämlich, ob Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen" oder "nach Art und Form des
Inverkehrbringens dazu bestimmt sind" ... die in den folgenden Z.1Inverkehrbringens dazu bestimmt sind" ... die in den folgenden Ziffer eins
bis 5 beschriebenen Wirkungen hervorrufen bzw Funktionen zu erfüllen.