Verwaltungsgerichtshof
24.06.1985
85/10/0044
Paragraph eins, Absatz eins, AMG stellt für das Vorliegen eines Arzneimittels - alternativ - auf 2 verschiedene Interessen ab, nämlich, ob Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen "nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen" oder "nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind" ... die in den folgenden Ziffer eins bis 5 beschriebenen Wirkungen hervorrufen bzw Funktionen zu erfüllen.