Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/10/0086

Entscheidungsdatum

15.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/10/0090 93/10/0089

Rechtssatz

Paragraph 11 und Paragraph 12, VStG verlangen von der Behörde im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine zweifache Prüfung:

Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Freiheitsstrafe iSd Paragraph 11, VStG NOTWENDIG ist. Wird dies bejaht - und sieht die Verwaltungsvorschrift eine Strafdrohung von über zwei Wochen vor - , dann ist weiter zu prüfen, ob BESONDERE Erschwerungsgründe bestehen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen gebieten.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100086.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014

Dokumentnummer

JWR_1993100086_19931115X01

Rechtssatz für 93/10/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/10/0040

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/15 93/10/0086 1

Stammrechtssatz

Paragraph 11 und Paragraph 12, VStG verlangen von der Behörde im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine zweifache Prüfung:

Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Freiheitsstrafe iSd Paragraph 11, VStG NOTWENDIG ist. Wird dies bejaht - und sieht die Verwaltungsvorschrift eine Strafdrohung von über zwei Wochen vor - , dann ist weiter zu prüfen, ob BESONDERE Erschwerungsgründe bestehen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen gebieten.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100040.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100040_19940530X01

Rechtssatz für 97/10/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0102

Entscheidungsdatum

15.09.1997

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs2;
VStG §11;
VStG §12;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/15 93/10/0086 1

Stammrechtssatz

Paragraph 11 und Paragraph 12, VStG verlangen von der Behörde im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine zweifache Prüfung:

Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Freiheitsstrafe iSd Paragraph 11, VStG NOTWENDIG ist. Wird dies bejaht - und sieht die Verwaltungsvorschrift eine Strafdrohung von über zwei Wochen vor - , dann ist weiter zu prüfen, ob BESONDERE Erschwerungsgründe bestehen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen gebieten.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100102.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997100102_19970915X01

Rechtssatz für 97/10/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0074

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/15 93/10/0086 1

Stammrechtssatz

Paragraph 11 und Paragraph 12, VStG verlangen von der Behörde im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine zweifache Prüfung:

Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Freiheitsstrafe iSd Paragraph 11, VStG NOTWENDIG ist. Wird dies bejaht - und sieht die Verwaltungsvorschrift eine Strafdrohung von über zwei Wochen vor - , dann ist weiter zu prüfen, ob BESONDERE Erschwerungsgründe bestehen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen gebieten.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100074.X01

Im RIS seit

11.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1997100074_19971027X01

Rechtssatz für 98/02/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/02/0126

Entscheidungsdatum

31.03.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/15 93/10/0086 1

Stammrechtssatz

Paragraph 11 und Paragraph 12, VStG verlangen von der Behörde im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine zweifache Prüfung:

Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Freiheitsstrafe iSd Paragraph 11, VStG NOTWENDIG ist. Wird dies bejaht - und sieht die Verwaltungsvorschrift eine Strafdrohung von über zwei Wochen vor - , dann ist weiter zu prüfen, ob BESONDERE Erschwerungsgründe bestehen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen gebieten.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020126.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1998020126_20000331X01