Verwaltungsgerichtshof
15.11.1993
93/10/0086
Paragraph 11 und Paragraph 12, VStG verlangen von der Behörde im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine zweifache Prüfung:
Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Freiheitsstrafe iSd Paragraph 11, VStG NOTWENDIG ist. Wird dies bejaht - und sieht die Verwaltungsvorschrift eine Strafdrohung von über zwei Wochen vor - , dann ist weiter zu prüfen, ob BESONDERE Erschwerungsgründe bestehen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen gebieten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/10/0090
93/10/0089