Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/09/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/09/0038

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Für den Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 kommen die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins, AVG und Absatz 2, AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 30.10.1991, 90/09/0192).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090038.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1996090038_19960307X01

Rechtssatz für 95/09/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/09/0244

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/07 96/09/0038 1

Stammrechtssatz

Für den Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 kommen die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins, AVG und Absatz 2, AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 30.10.1991, 90/09/0192).

Schlagworte

Begründung Allgemein Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090244.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995090244_19971029X01

Rechtssatz für 97/09/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/09/0264

Entscheidungsdatum

15.04.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/07 96/09/0038 1

Stammrechtssatz

Für den Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 kommen die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins, AVG und Absatz 2, AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 30.10.1991, 90/09/0192).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090264.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1997090264_19980415X01

Rechtssatz für 97/09/0189

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

97/09/0189

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/07 96/09/0038 1

Stammrechtssatz

Für den Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 kommen die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins, AVG und Absatz 2, AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 30.10.1991, 90/09/0192).

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung Spruch und Begründung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090189.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_1997090189_19980701X06