Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Geschäftszahl

95/09/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/07 96/09/0038 1

Stammrechtssatz

Für den Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 kommen die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins, AVG und Absatz 2, AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 30.10.1991, 90/09/0192).