Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann
vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt
Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit
zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. § 101 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Paragraph 101,
ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede
Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die
Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E
22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein
medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen
Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar
erscheint).