Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/08/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14640 A/1997

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/08/0079

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Rechtssatz

Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Paragraph 101, ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080079.X01

Im RIS seit

11.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1996080079_19970318X01

Rechtssatz für 97/08/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/08/0061

Entscheidungsdatum

04.05.1999

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §101;
BKUVG §42;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/18 96/08/0079 1

Stammrechtssatz

Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Paragraph 101, ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080061.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997080061_19990504X02

Rechtssatz für 95/08/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/08/0094

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0079 E 18. März 1997 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Paragraph 101, ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080094.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1995080094_20000920X01

Rechtssatz für 2001/08/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15656 A/2001

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/08/0040

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0079 E 18. März 1997 VwSlg 14640 A/1997 RS 1

Stammrechtssatz

Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Paragraph 101, ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080040.X01

Im RIS seit

28.12.2001

Dokumentnummer

JWR_2001080040_20010727X01

Rechtssatz für 2002/08/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/08/0096

Entscheidungsdatum

18.02.2004

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0079 E 18. März 1997 VwSlg 14640 A/1997 RS 1

Stammrechtssatz

Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Paragraph 101, ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080096.X01

Im RIS seit

31.03.2004

Dokumentnummer

JWR_2002080096_20040218X01

Rechtssatz für Ra 2023/08/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0088

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0079 E 18. März 1997 VwSlg 14640 A/1997 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann

vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt

Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit

zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Paragraph 101,

ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede

Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die

Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E

22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein

medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung

der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen

Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar

erscheint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080088.L02

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080088_20240130L01