Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2001

Geschäftszahl

2001/08/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0079 E 18. März 1997 VwSlg 14640 A/1997 RS 1

Stammrechtssatz

Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Paragraph 101, ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint).