Verwaltungsgerichtshof
30.01.2024
Ra 2023/08/0088
GRS wie 96/08/0079 E 18. März 1997 VwSlg 14640 A/1997 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)
Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt liegt nur dann
vor, wenn der Sozialversicherungsträger unbewußt
Sachverhaltsmerkmale angenommen hat, die mit der Wirklichkeit
zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Paragraph 101,
ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede
Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die
Beweiswürdigung im nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E
22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein
medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen
Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar
erscheint).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080088.L02