Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/11/0133
Entscheidungsdatum
20.01.1998
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm
ArbIG 1993 §23 Abs1;
VStG §9 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/11/0372 E 15. Dezember 1995 RS 3
Stammrechtssatz
Die einem Arbeitsinspektorat mitgeteilte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 23 Abs 1 ArbIG 1993 kann den Arbeitgeber erst ab Einlangen der Mitteilung und nicht bereits ab Zustimmung des Bestellten entlasten. Das ArbIG 1993 stellt in dieser Hinsicht eine lex specialis zu § 9 VStG dar.Die einem Arbeitsinspektorat mitgeteilte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG 1993 kann den Arbeitgeber erst ab Einlangen der Mitteilung und nicht bereits ab Zustimmung des Bestellten entlasten. Das ArbIG 1993 stellt in dieser Hinsicht eine lex specialis zu Paragraph 9, VStG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110133.X01
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012
Dokumentnummer
JWR_1996110133_19980120X01