Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/10/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

85/10/0041

Entscheidungsdatum

24.06.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen der Beschuldigten detailliert anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, bildet die Ausnahme dieses Grundsatzes (Hinweis E 25.3.1985, 84/10/0283).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100041.X04

Im RIS seit

24.06.1985

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1985100041_19850624X04

Rechtssatz für 88/02/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/02/0103

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0041 E 24. Juni 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen der Beschuldigten detailliert anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, bildet die Ausnahme dieses Grundsatzes (Hinweis E 25.3.1985, 84/10/0283).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020103.X04

Im RIS seit

19.10.1988

Dokumentnummer

JWR_1988020103_19881019X04

Rechtssatz für 96/10/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/10/0183

Entscheidungsdatum

26.05.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/10/0064 E 18. Dezember 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0041 E 24. Juni 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen der Beschuldigten detailliert anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, bildet die Ausnahme dieses Grundsatzes (Hinweis E 25.3.1985, 84/10/0283).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100183.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1996100183_19970526X04