Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1997

Geschäftszahl

96/10/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0041 E 24. Juni 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen der Beschuldigten detailliert anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, bildet die Ausnahme dieses Grundsatzes (Hinweis E 25.3.1985, 84/10/0283).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/10/0064 E 18. Dezember 2000