Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1985

Geschäftszahl

85/10/0041

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen der Beschuldigten detailliert anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, bildet die Ausnahme dieses Grundsatzes (Hinweis E 25.3.1985, 84/10/0283).