Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0041 E 24. Juni 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen der Beschuldigten detailliert anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, bildet die Ausnahme dieses Grundsatzes (Hinweis E 25.3.1985, 84/10/0283).