Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/02/0103
GRS wie 85/10/0041 E 24. Juni 1985 RS 4
Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen der Beschuldigten detailliert anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung erforderlich machen würde, bildet die Ausnahme dieses Grundsatzes (Hinweis E 25.3.1985, 84/10/0283).