Daß keine die Anstellungserfordernisse erfüllende (Ersatz) Arbeitskraft vorhanden ist, ist im Rahmen der nach Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfenden Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 1 bis 4 AuslBG (anders als im Verfahren nach § 4 Abs 1 AuslBG) ohne maßgebende Bedeutung.Daß keine die Anstellungserfordernisse erfüllende (Ersatz) Arbeitskraft vorhanden ist, ist im Rahmen der nach Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfenden Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 AuslBG (anders als im Verfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) ohne maßgebende Bedeutung.