Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1998

Geschäftszahl

96/09/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0475 1

Stammrechtssatz

Daß keine die Anstellungserfordernisse erfüllende (Ersatz) Arbeitskraft vorhanden ist, ist im Rahmen der nach Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfenden Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 AuslBG (anders als im Verfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) ohne maßgebende Bedeutung.