Verwaltungsgerichtshof
24.05.1995
94/09/0343
GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0475 1
(hier ist Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der Fassung BGBl 1994/314 betroffen)
Daß keine die Anstellungserfordernisse erfüllende (Ersatz) Arbeitskraft vorhanden ist, ist im Rahmen der nach Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfenden Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 AuslBG (anders als im Verfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) ohne maßgebende Bedeutung.