Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1995

Geschäftszahl

94/09/0343

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0475 1

(hier ist Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der Fassung BGBl 1994/314 betroffen)

Stammrechtssatz

Daß keine die Anstellungserfordernisse erfüllende (Ersatz) Arbeitskraft vorhanden ist, ist im Rahmen der nach Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfenden Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 AuslBG (anders als im Verfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) ohne maßgebende Bedeutung.